Samstag, 29. September 2007

Positive Diskriminierung

Ein Begriff, über den ich immer öfter stolpere (vor allem im Zusammenhang mit der „Durchsetzung von Frauenrechten“), ist der Begriff: "Positive Diskriminierung".
„Positive Diskrimierung“ soll Ungerechtigkeiten beseitigen, ist also Diskriminierung gegen Diskriminierung. Was ein Wiederspruch in sich ist.
Durch das Adjektiv „positiv“ soll beschönigend ausgedrückt werden, dass es eine Rechtfertigung für eine Diskriminierung gibt. Das Problematische daran ist aber „objektiv“ betrachtet, dass jede Diskriminierung für sich in Anspruch nimmt, gerechtfertigt zu sein. Des weiteren soll durch eine Rechtfertigung gezeigt werden, dass es eine „gute“ und eine „schlechte“ Diskriminierung gibt. Aber man denkt ja (zumindest in der Politik) auch weiter nach und will den Begriff "Positive Diskriminierung" durch den Begriff „affirmative action“ ersetzen, weil es positiver klingt (1). Aber auch im Gleichbehandlungsgesetz (2) finden wir einen euphemistischen Euphemismus der "Positive Diskriminierung": die „Positiven Massnahmen“.
Nichtsdestotrotz bleibt Diskriminierung Diskriminierung und die Politik sollte sich überlegen, ob sie gegen Diskriminierung (3) auftritt, oder diese unterstützt (4).

Wir sind in Österreich aber ein Stückchen weiter was die "Positive Diskriminierung" betrifft. Scheinbar ist ein gesetzlich legitimierte "Positive Diskriminierung" gegen Männer gesetzlich festgelegt, wenns aber mal umgekehrt kommt (also Quotenregelung pro Mann) dann scheint "Positive Diskriminierung" anders gehandhabt zu werden (5)(6).

Links:

Diskriminierung http://de.wikipedia.org/wiki/Diskriminierung
Positive Diskriminierung http://de.wikipedia.org/wiki/Diskriminierung#Positive_Diskriminierung_.28Affirmative_Action.29

(1) „Was Frauen betrifft, gilt dieses Gesetz (bezieht sich auf das „Gleichbehandlungsgesetz“ - Kommentar des Autors) nur in der Arbeitswelt. Und es ist zumindest theoretisch möglich, auch positive Diskriminierungsmaßnahmen zu setzen. Auf Englisch heißt das „affirmative action“. Das klingt etwas positiver als „positive Diskriminierung“. Aber auf Deutsch haben wir mittlerweile noch kein anderes Wort dafür. Nehmen wir also dieses!"

Mag. Ulrike Lunacek (Grüne); Nationalrat, XXII.GP; Stenographisches Protokoll; 61. Sitzung / Seite 234
http://www.konvent.gv.at/pd/steno/PG/DE/XXII/NRSITZ/NRSITZ_00061/SEITE_0234.html?P_PM=SEITE_0234

(2) „Positive Maßnahmen
§ 8. Die in Gesetzen, in Verordnungen, in Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder in ge-nerellen mehrere Arbeitnehmerinnen umfassende Verfügungen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin ge-troffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten im Sinne des Art. 7 Abs. 2 B-VG, gelten nicht als Diskriminierungen im Sinne dieses Gesetzes. Der Bund kann für besondere Aufwendungen, die Arbeit-geber/inne/n bei der Durchführung solcher Maßnahmen entstehen, Förderungen gewähren. “

http://www.bmwa.gv.at/NR/rdonlyres/0784320F-6348-44C0-84C6-F09B3FAEB439/20829/Gleichbehandlungsgesetz.pdf

(3) „Das Gleichbehandlungsgesetz umfasst derzeit folgende Bereiche:

* Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
* Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung
* Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit außerhalb des Arbeitslebens
* Grundsätze für die Regelung der Gleichbehandlung im Arbeitsleben in der Land- und Forstwirtschaft“

http://www.chancen-gleichheit.at/ChancenGleichheit/Gleichbehandlung/AT/default.htm

(4) „Was ist positive Diskriminierung?
Maßnahmen, die dazu dienen, Gleichstellung zu fördern und Benachteiligungen zu beseitigen, gelten nicht als Diskriminierung und sind daher erlaubt.“

http://www.chancen-gleichheit.at/ChancenGleichheit/FAQ/default.htm#WasistpositiveDiskriminierung

(5) „Positive Diskriminierung

In dem von der SPÖ vorgelegten Gutachten heißt es, dass "bereits erfolgte Reihungen durch eine Bevorzugung männlicher Bewerber, welcher Art auch immer, nicht verändert werden können". Auch in Zukunft sei eine Bevorzugung männlicher Pflichtschullehrer ausgeschlossen, weil es sich dabei um "positive Diskriminierung" handeln würde. Eine solche Regelung müsse im Rahmen eines Gesetzes erfolgen und nicht durch eine "bloße Verordnung des Landesschulrates". Es sei auch unklar, ob das EU-Recht eine solche Bevorzugung zulassen würde, so das Gutachten. (APA)“

http://derstandard.at/?url=/?id=2600700
27. September 2006

(6) http://derstandard.at/?id=2513084

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